Das Provinzgericht bestätigte die Räumung einer Frau, die ein Ladenlokal, das sie für den Betrieb eines Friseursalons angemietet hatte, als Wohnung nutzte. Die Eigentümerin der Immobilie leitete das Verfahren ein, da die Mieterin gegen die vertraglich vereinbarte Nutzung verstoßen hatte.
Die Frau hatte im April 2022 zwei Geschäftsräume in s’Arenal gemietet, die laut Vertrag als Friseur- und Kosmetikzentrum genutzt werden sollten. Zwei Jahre später war kein Geschäft eröffnet worden. Die Eigentümergemeinschaft informierte die Eigentümerin darüber, dass die Mieterin tatsächlich in den Räumen lebte und dort zudem mehrere Pomeranian-Hunde hielt. Daraufhin ordnete ein Gericht erster Instanz die Räumung an.
In ihrer Berufung machte die Mieterin geltend, sie habe ihre vertraglichen Pflichten erfüllt und die Miete gezahlt. Die fehlende Eröffnung des Friseurbetriebs führte sie auf eine schwere Erkrankung zurück. Sie argumentierte, die teilweise Nutzung der Räume als Ruhebereich stelle keine Wohnnutzung dar. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Das Provinzgericht stützte seine Entscheidung auf Zeugenaussagen, Fotos sowie auf das Verhalten der übrigen Eigentümer und stellte klar, dass jede Nutzungsänderung der Zustimmung der Eigentümerin und der erforderlichen behördlichen Genehmigungen bedurft hätte, die nicht eingeholt worden waren. Persönliche Umstände allein rechtfertigten keine unzulässige Nutzungsänderung.
Das Urteil erinnert daran, dass Mieter verpflichtet sind, die im Mietvertrag vereinbarte Nutzung einzuhalten. Da die Räume als Geschäftslokale eingetragen waren, stellte die Nutzung als Wohnung einen Kündigungsgrund da.
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